7.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 40 - 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 17'703.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mauro Gisi, eine Entschädigung von Fr. 6'245.80 (inkl. MwSt.) auszurichten.