3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 39 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: