2. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.