Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschädigung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten E._____ und D._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10, zu bezahlen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.