In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. I). Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird. Eine ähnliche Aufwandsverteilung zeigt sich auch im Plädoyer des Vertreters der Privatkläger im Berufungsverfahren. Dabei haben die Vorbringen des Vertreters weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache oder der