Zwar obsiegen die Privatkläger mit ihren Strafklagen insofern, als der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wird, hingegen unterliegen sie mit ihren Zivilklagen, nachdem ihre Anträge auf Erhöhung der Genugtuungsforderung abzuweisen sind. Die Aufwendungen im Rahmen der Zivilklage sind somit nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (Anschlussberufungsbegründung, Ziff.