zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 174.70 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 10 Stunden plus Auslagen von Fr. 108.30 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 10.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 66.40 ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'850.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).