Bei den «Briefen an Klient» bzw. «BB an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – ist anzunehmen, dass es sich um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Selbiges gilt für die «BB an Gefängnis betr. Anwaltspost», die mehrheitlich zeitgleich mit Schreiben an den Beschuldigten erfolgten.