bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens war. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um gerundet 5 Stunden zu kürzen. - 36 -