und von Fr. 6'500.00 für die Privatklägerin B._____ jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 zuzusprechen. Insofern die Privatkläger eine höhere Genugtuung gefordert haben, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).