Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Sie darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden.