66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. 4.6. Nach der festgestellten erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem damit grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für die maximale Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.