Der Beschuldigte hat mit dem von ihm begangenen qualifizierten Raub hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit von A._____ und B._____, verletzt. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren verurteilt und ihm ist eine negative Legalprognose zu stellen. Mithin liegt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend ein sehr hohes Interesse an seiner Wegweisung, welches das vergleichsweise geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, vor. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen.