Im Jahr 2016 kam der Beschuldigte mit ca. 26 Jahren in die Schweiz. Er ist jedoch weder sprachlich noch gesellschaftlich oder persönlich in der Schweiz integriert. Trotz seiner knapp achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch, was sich an der Berufungsverhandlung bestätigte, nachdem er bereits für die Mitteilung, die Aussage zu verweigern, eine Übersetzung beanspruchte. Vor seiner Festnahme wohnte er in S._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____. Der Beschuldigte war zwar zwischenzeitlich in der Schweiz verheiratet (2016- 2019), Kontakt zu seiner Exfrau pflegt er hingegen nicht mehr (UA act. 5).