4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 6). Die Staatsanwaltschaft fordert eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, S. 2). Der Beschuldigte wendet sich in Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch gegen die Landesverweisung (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3; vorinstanzliches Plädoyer des Beschuldigten, GA act. 315).