Positiv zu bewertende Faktoren sind hingegen keine ersichtlich. Nachdem bei der Beurteilung der Legalbewährung auch die Art und Schwere der neuen Delinquenz Eingang findet (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145) und der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, wobei das Tatverschulden für den Hausfriedensbruch sowie den qualifizierten Raub – selbst innerhalb eines Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren – nicht mehr leicht bis mittelschwer wiegt, ist vorliegend von einer negativen Legalprognose auszugehen.