Das Verbrechen des qualifizierten Raubs sowie das Vergehen des Hausfriedensbruchs hat der Beschuldigte nicht einmal ein halbes Jahr später und damit innerhalb der Probezeit verübt. Selbst wenn es sich dabei nicht um einschlägige Delikte handelt, ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte von seiner bedingten Strafe unbeeindruckt blieb und seine kriminelle Energie bis aufs Äusserste steigerte, indem er nur wenige Monate später einen Raubüberfall plante und durchführte, bei dem er die Opfer in Lebensgefahr brachte. Diesbezüglich zeigt er sich denn auch einsichtslos und streitet eine Tatbeteiligung trotz klarer Beweislage ab. Positiv zu bewertende Faktoren sind hingegen keine ersichtlich.