Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Oktober 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a sowie lit. b am 3. Oktober 2020 insbesondere zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Das Verbrechen des qualifizierten Raubs sowie das Vergehen des Hausfriedensbruchs hat der Beschuldigte nicht einmal ein halbes Jahr später und damit innerhalb der Probezeit verübt.