___ und B._____ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 14. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits am 4. August 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts dringendst empfohlen, Anklage zu erheben.