3958) wurde, erhob die Staatsanwaltschaft erst rund drei Monate später am 21. September 2022 Anklage. Zwischenzeitlich erfolgten vor allem Haftverlängerungsanträge bzw. damit einhergehende Beschwerdeverfahren, Ausstellung von Besuchserlaubnissen, Aktenausleihen und Verfügungen betr. amtliche Verteidigung (Verfahrensprotokoll vom 3. Oktober 2022, GA act. 60 ff.). Von Behörden und Gerichten kann zwar nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, weshalb Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Der Beschuldigte befand sich hingegen nach seiner zweiten Festnahme knapp