Nach der (zweiten) vorläufigen Festnahme des Beschuldigten und Mitbeschuldigten D._____ am 29. Oktober 2021 erfolgte am 13. Dezember 2021 die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten E._____. Am 10. Januar 2022 wurde der Polizeirapport zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erstellt (UA act. 110). Erst knapp vier Monate später und zwar am 26. April 2022 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit A._____ und B._____. Nachdem dem Beschuldigten bereits am 14. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt (UA act. 3958) wurde, erhob die Staatsanwaltschaft erst rund drei Monate später am 21. September 2022 Anklage.