Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit der in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2022 (UA act. 1718 ff.) festgehaltenen Verletzung des Beschleunigungsgebots (GA act. 268). - 28 -