3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 26. November 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a sowie lit. b zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt wurde. Ansonsten weist er keine Vorstrafen auf, wobei er erst im Jahr 2018 in die Schweiz einreiste, und befand sich in stabilen Verhältnissen, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).