Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist in das Wohnhaus von A._____ und B._____ eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt, was einen erheblichen Schuldvorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern A._____ und B._____ hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden sind, kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals