Vielmehr war er es, der den Raubüberfall initiierte, organisierte und mindestens seinen Arbeitskollegen und seinen Mitbewohner einspannte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A._____ und B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen).