Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war in finanzieller Hinsicht unabhängig, verfügte er doch über ein reguläres monatliches Einkommen (UA act. 8: Fr. 3'800.00 – Fr. 4'000.00). Auch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung Dritter oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Vielmehr war er es, der den Raubüberfall initiierte, organisierte und mindestens seinen Arbeitskollegen und seinen Mitbewohner einspannte.