Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung bzw. der Lebensgefahr lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). - 26 -