Der Tatbeitrag des Beschuldigten war im Verhältnis zu den Mittätern gross. Zwar stiess er – aufgrund des Parkierens seines Autos – erst etwas später zu den Mittätern dazu, konnte zumindest bei den anfänglichen Fesselungen keine entscheidende ausführende Rolle einnehmen und schien – zumindest im Voraus – mit einem Beuteanteil von ¼ einverstanden gewesen zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Hingegen ist festzuhalten, dass er als Anführer der Gruppe fungierte. Er plante und organisierte den Raubüberfall. Er war das Bindeglied zwischen den Mittätern und fragte diese an, ob sie mitmachen möchten. Er wählte die 83- bzw. 77-jährigen A._____ und B._____