Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschuldigten gingen gezielt und geplant vor. Mit Fesselmaterialien und Rüstmessern ausgestattet, drangen die Mittäter tagsüber in das Wohnhaus von A._____ und B._____ ein. Durch das Mitführen der Messer führten sie gefährliche Waffen im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit sich – unabhängig von der Qualifikation des Umstands, dass sie zumindest A._____ in Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 - 25 -