Beim Raubüberfall auf A._____ und B._____ wurde Bargeld im Betrag von Fr. 500.00 erbeutet. Im Vergleich zum breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Raubüberfall denkbar sind, handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. Massgeblich ist jedoch, dass sich der Raub auf einen deutlich höheren Deliktsbetrag gerichtet hatte. Dieser soll sich «im Millionenbereich» befunden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Mithin ist der geringe monetäre Taterfolg nur darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigten das versteckte Geld nicht haben finden können. Hätten die Täter hingegen – wie von ihnen angestrebt – das von ihnen erhoffte Geld von mehreren Hunderttausend