Während der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Hausfriedensbruch aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe infrage. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für das schwerste Delikt, den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren festzusetzen: