der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.8.3. Indem der Beschuldigte wissentlich unrechtmässig und gegen den Willen von A._____ und B._____ in deren Haus in R._____ eindrang, hat er sich sodann des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet.