In tatsächlicher Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass diese Nötigung gegenüber A._____ erfolgt ist. Dies um den Tätern genügend Zeit für die Flucht zu ermöglichen, mussten diese doch davon ausgehen, dass A._____ und B._____ die Polizei benachrichtigen würden. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird vorliegend jedoch durch den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB konsumiert, ist die Nötigung doch nicht losgelöst vom Raub erfolgt. Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf