er nicht gesehen haben will, wie A._____ die Nase verklebt wurde, ist mit Blick auf das Dargelegte, nicht von Relevanz. 2.8.2. In Ergänzung zum Raub ist auch eine Nötigung angeklagt. Der Beschuldigte soll insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ während des Raubüberfalles gedroht haben, dass seine beiden Söhne tot seien, sollte er die Polizei rufen. A._____ soll durch diese Äusserungen derart in Angst und Schrecken versetzt worden sein, dass er gezögert habe, die Polizei zu verständigen und er dies schliesslich auch nicht selbst getan haben soll (vgl. Anklageschrift, S. 3).