alleingelassen (UA act. 855 und 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei hatte er insbesondere Angst zu ersticken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Glücklicherweise konnte A._____ das Klebeband leicht lockern bzw. etwas verschieben. Ob es A._____ vor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt war, gelang, das Klebeband zu lockern bzw. etwas zu verschieben, ist – entgegen dem Vorbringen des Mitbeschuldigten E._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ an der Berufungsverhandlung S. 5) – nicht von entscheidender Bedeutung.