2.8. 2.8.1. Indem der Beschuldigte in gemeinsamer Planung und Tatausführung insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten D._____ und E._____ mit der Absicht, Geld und Wertgegenstände mitzunehmen, in das Haus am Q-weg eindrang, A._____ und B._____ überwältigte und fesselte und Fr. 500.00 an sich nahm, hat er den Grundtatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt.