Danach sei er zu seiner Freundin gefahren (UA act. 397). In seiner Einvernahme 7. Mai 2021 ging er davon aus, nach der Arbeit einen Kollegen in Bremgarten nach Hause gebracht zu haben, danach nach Hause gefahren zu sein, geschlafen zu haben und dann zu seiner Freundin nach Hause gefahren zu sein (UA act. 433). In selbiger Einvernahme änderte der Beschuldigte seine Aussage und sagte, dass es möglich sei, dass er einen Arbeitskollegen nach Hause gebracht habe (UA act. 434). Später sagte er, dass er manchmal zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ zu Kollegen fahre und sie diese in den Autos mitnehmen würden (UA act. 435). Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen.