2.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet zwar konstant, den Raubüberfall begangen zu haben. Ansonsten weisen seine Aussagen jedoch wenig Konstanz und in Bezug auf sein Alibi vielmehr deutliche Widersprüche auf. In seiner Einvernahme vom 6. Mai 2021 ging er davon aus, nach der Arbeit nach Hause gefahren zu sein, gefrühstückt und geduscht und anschliessend geschlafen zu haben. Danach sei er zu seiner Freundin gefahren (UA act. 397).