Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ zwischen 13:40 Uhr und 19:47 Uhr (UA act. 1926 und 683), was mit Blick auf die kurz darauffolgende Auskundschaftung des Tatorts, den Schluss von Absprachen nahelegt. Augenfällig ist weiter, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am Tattag zwischen 07:34 Uhr und 11:21 Uhr keine Standorte generiert hat (UA act. 3403).