_ eingeholt, ein Täter sich als Postbote verkleidet und sich schliesslich mit dem Fahrzeug in Tatortnähe begeben hat. Damit hat die Täterschaft im Zeitpunkt der Videoaufnahme kurz vor und während dem Tatzeitpunkt bereits vorsätzlich planmässige, konkrete, organisatorische Vorkehrungen deren Art und Umfang den Willen zur Begehung eines Raubüberfalles aufzeigen, getroffen. Folglich ist es auch nicht so, dass vorab, d.h. vor dem Eindringen in die Liegenschaft, keine Anhaltspunkte für den Raubüberfall bestanden hätten.