Die Annahme, dass der Raubüberfall auf A._____ und B._____ keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt bieten soll, um von einem Verbrechen auszugehen, ist abwegig. Es sind aber auch die Videoaufzeichnungen vor und während des Raubüberfalls verwertbar, nachdem sich die Täterschaft vor der Videoaufzeichnung an einem unbekannten Ort versammelt, Informationen über die Söhne von A._____ und B._____ eingeholt, ein Täter sich als Postbote verkleidet und sich schliesslich mit dem Fahrzeug in Tatortnähe begeben hat.