Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Dazu ist vorab festzuhalten, dass das in tatsächlicher Hinsicht belastendste Bildmaterial der Videoaufzeichnung, das schliesslich zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschuldigten geführt hat, nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs bzw. im Zeitpunkt des Wegfahrens des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Die Annahme, dass der Raubüberfall auf A._____ und B.___