Weiter hätten die fraglichen Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.1.1) auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus von A._____ und B._____ und somit von ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) bis ca. 09:38 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:33 Uhr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat.