Es kann offenbleiben, ob die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg rechtmässig erstellt worden sind. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar: Dem Beschuldigten wird die Begehung eines qualifizierten Raubüberfalls in Mittäterschaft und damit ein Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1).