Durch Private autonom erhobene Beweise sind verwertbar, wenn sie rechtmässig erlangt worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können (hypothetische Erreichbarkeit) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.1; BGE 146 IV 226).