daran zu ändern vermag der Umstand, dass auf der Überwachungskamera lediglich ein weisser Streifen auf der Schulter der Trainerjacke sichtbar scheint und nicht drei voneinander getrennte Streifen (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.2), ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Ein ähnliches Phänomen lässt sich denn auch auf einem Bild der Überwachung des Beschuldigten vom Dienstag, 13. April 2021 erkennen, auf dem er ebendiese Kleidung trägt (UA act. 1869). 2.5.3. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 1.1.1) ist es nicht so, dass auf die Videoaufnahmen vom Q-weg nicht abgestellt werden dürfte.