Dass der Beschuldigte mit seinem weissen Nissan auf den Videoaufzeichnungen abgebildet ist, wird durch die Auswertung der Apple Watch des Beschuldigten sowie die Bekleidung des Joggers untermauert. Just in der Zeitspanne des Raubüberfalls war der Puls des Beschuldigten verhältnismässig hoch und wurden verhältnismässig viele Schritte zurückgelegt (UA act. 482 f.), genauso wie es zu erwarten wäre beim vorgenannten Tatablauf. Zudem weisen die Trainerjacke und die Mütze des Beschuldigten eine hohe optische Übereinstimmung mit derjenigen des «Joggers» auf (UA act. 270 und 416 f.). Insbesondere sticht das Logo des FC G._____ ins Auge.