Vielmehr ist auf die Erkenntnisse und Einschätzungen der Kriminaltechnik abzustellen, nachdem gemäss Polizeirapport vom 2. März 2021 nicht ausschliesslich auf das bearbeitete Bild abgestellt wurde, sondern zur Kontrolle eine Recherche nach weissen Nissan Qashqai im Kanton Aargau durchgeführt wurde, die die Richtigkeit des für das Obergericht zumindest teilweise durchaus lesbar gemachten Kontrollschildes bestätigte (UA act. 271). Dass nicht dokumentiert wurde, wie die Bildbearbeitung technisch durchgeführt wurde (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter, Ziff. 1.2 S. 7 f.), ist nicht von Belang. Es wird nicht auf den Report abgestellt, sondern auf das bearbeitete Bild.