__ und B._____ sagten übereinstimmend aus, dass sich der Raubüberfall nach dem Frühstück ereignet habe und – übereinstimmend mit der Tatdauer gemäss Videoaufzeichnung von ca. 45 Minuten –, ca. 45-60 Minuten gedauert habe (UA act. 802, 804, 854 und 859). Dass die Anzeigezeit auf den Videoaufzeichnungen nicht auf die Minute genau mit der Echtzeit übereinstimmt, sondern um wenige Minuten verschoben ist, ist unbedeutend, nachdem dieses Phänomen allgemein bekannt ist.