Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____, dass er schon im weissen Auto des als «Kollegen» bezeichneten Mittäters zur Arbeit mitgefahren sei und A._____ und B._____, Onkel und Tante des Kollegen seien, liegt eine Täterschaft des Beschuldigten auf der Hand. Er arbeitete zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ bei der H._____ AG in Bremgarten, hatte einen ähnlichen Arbeitsweg wie der Mitbeschuldigte - 14 -